Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Dritte Erhaltungszielverordnung
3. ErhZV§ 3 Gebietsabgrenzung
(1) Die Grenzen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in den in Anlage 2 näher bezeichneten topografischen Karten (Maßstab 1 : 10 000), Blattnummer 1 bis 20, rot eingetragen. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 5 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 dient der räumlichen Einordnung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 5 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 20. Zur Orientierung werden die Gebiete in Anlage 2 jeweils in einer Kartenskizze dargestellt.
(2) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim jeweils zuständigen Landkreis, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
Einzelnorm